Das Erbrecht ist Teil des Bürgerlichen Rechts. Darin wird die gesetzliche Erbfolge festgelegt und bestimmt, wie in einem Sterbefall das Vermögen des Verstorbenen auf seine Nachkommen aufgeteilt wird. An dieser Stelle können wir Ihnen dazu nur einen kurzen Überblick geben. Wenn Sie dazu weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern an uns oder suchen Sie einen Rechtsanwalt auf.
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt. Hat der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen, so gilt die gesetzliche Erbfolge nur für den Pflichtteil, der den Verwandten und Lebenspartnern prinzipiell zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Mit der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers bestimmt. Verwandt mit dem Erblasser ist jede Person, die von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe etc.).
Nichteheliche sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.
Am 1. Januar 2010 trat eine Erbrechtsreform in Kraft. Diese sieht in der Erbfolge insbesondere eine stärkere Berücksichtigung von Erben vor, die den Verstorbenen gepflegt haben und nun für ihre Pflegeleistungen innerhalb der Familie mit einem Anteil am Erbe vergütet werden.
Da das Erbrecht relativ kompliziert ist, empfehlen wir Ihnen, sich fachkundig beraten zu lassen.